Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 33/1868 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 33 aus 1868, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten:
für Zeugen im Civil- und Strafverfahren:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir Gott helfe!“
für Sach- und Kunstverständige im Civil- und Strafverfahren:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“
für den Parteien-Eid in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß .... (hier folgen die Worte des Eides); so wahr mir Gott helfe!“
Schlagworte
Religionsbekenntnis, Zivilverfahren, Sachverständiger
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40022523