Rechtstracker.at

§ 57 RAO

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 5701.01.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 5724.05.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 27/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, eine der in der Anlage zum EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen oder eine der sich aus dem 5. Teil des EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Absatz eins und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094766