Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
28.07.1920 bis 30.06.2005 — StGBl. Nr. 321/1920
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 228.07.192030.06.2005 StGBl. Nr. 321/1920 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 150 aus 1869, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 321/1920

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.07.1920StGBl. Nr. 321/1920

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 2,

Die Partei, die einer Ladung vor das Vermittlungsamt nicht Folge leisten will oder aus einem ihr bis dahin bekannt gewordenen Grunde nicht Folge leisten kann, muß dies spätestens am Tage vor der anberaumten Vergleichsverhandlung bei dem Vermittlungsamte anzeigen, widrigens gegen sie vom Vermittlungsamte im Falle des Nichterscheinens eine Geldstrafe von einer halben bis fünf Kronen verhängt werden kann. Solche Geldstrafen werden wie die Geldleistungen eingetrieben, die nach einem gültigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, und verfallen zu Gunsten des Armenfonds der Gemeinde, in der die Vergleichsverhandlung angeordnet war.

Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Parteien, die der Ladung keine Folge leisten, ist unzulässig. Daß die Parteien vor dem Vermittlungsamte zu erscheinen nicht verpflichtet sind, gegen sie aber wegen versäumter oder verspäteter Anzeige des Nichterscheinens Geldstrafen verhängt werden können sowie der Betrag dieser Geldstrafen ist den Parteien bei der Ladung bekanntzugeben.

Aktive Heeresangehörige und Mitglieder der Gendarmerie und Sicherheitswache sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zu laden.

Anmerkung

Der Geldbetrag ist heute praktisch Null. Gemäß § 2 BGBl.
Nr. 461/1924 sind 10 000 Kronen 1 Schilling; gemäß § 1 der
Verordnung dRGBl. I S 253/1938 ersetzt 1 Reichsmark 1,50 Schilling
und gemäß § 4 StGBl. Nr. 231/1945 ersetzt 1 Schilling 1 Reichsmark.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10001675

Dokumentnummer

NOR12019825

Alte Dokumentnummer

N2186912828R