Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 150/1869 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 59/1907RGBl. Nr. 150 aus 1869, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 59/1907
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die vor dem Vermittlungsamte der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des § 7 entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.Die vor dem Vermittlungsamte der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des Paragraph 7, entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.
Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (§ 1, lit. b), kann diese Teilung im Grundbuche nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplane den bestehenden Vorschriften entspricht.Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (Paragraph eins,, Litera b,), kann diese Teilung im Grundbuche nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplane den bestehenden Vorschriften entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12019831
alte Dokumentnummer
N2186912834R