Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koalitionsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 43/1870
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die in den §§. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer Waare zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen, Anwendung. Die in den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer Waare zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen, Anwendung.
Schlagworte
Ware, Nachteil
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12019838
alte Dokumentnummer
N2187018762R