Rechtstracker.at

§ 107 NO

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107 heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 10701.08.198930.06.2007 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Bares Geld, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar nur dann kraft seines Amtes zu übernehmen berufen, wenn ihm dieselben aus Anlaß der Aufnahme einer Notariatsurkunde von einer Partei zur Ausfolgung an einen bestimmten Empfänger oder zum Erlage bei Behörden übergeben werden.
  2. Absatz 2,Bei der Uebernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Uebernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Uebergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Werthpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.
  3. Absatz 3,Im Falle der brieflichen Einsendung ist der Brief dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
  4. Absatz 4,Dem Uebergeber ist ein Empfangsschein auszufertigen. Die übernommenen Gegenstände sind in gesonderten Packeten zu verwahren.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Wertpapier, Übernahme, Übergeber, Paket

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072208