Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Text
§ 113.Paragraph 113,
Das Geschäftsregister hat Rubriken für
die fortlaufende Geschäftszahl,
das Datum der notariellen Amtshandlung,
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien,
den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts,
die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist,
die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung undAngaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
zu enthalten.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Schlagworte
Akt, Vorname, Ausweisdaten
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263754