Rechtstracker.at

§ 23 NO

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. I Nr. 93/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 2301.01.200831.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 2301.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 2301.11.199331.12.2006 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. I Nr. 93/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Gesellschaft und deren Firma;
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Amtsstelle der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
    3. Ziffer 3
      den Kanzleisitz der Gesellschaft;
    4. Ziffer 3 a
      bei nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren die Erklärung des betreffenden Notars oder der betreffenden Notare, dass an jener oder jenen Amtssitzen, bei der oder denen sich nicht der Kanzleisitz der Notar-Partnerschaft befindet, ein regulärer Kanzleibetrieb geführt wird;
    5. Ziffer 4
      alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des Paragraph 25, erfüllt sind;
    6. Ziffer 5
      die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.
  2. Absatz 2,Jede Änderung der nach Absatz eins, im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 5, der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. Paragraph 22, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 9, 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263735

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P23/NOR40263735