Rechtstracker.at

§ 50 NO

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 5001.08.198930.06.2007 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Außer den in diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift einer nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen.
  2. Absatz 2,In einem solchen Falle hat der Notar seinen Acten am Platze der Urschrift eine stämpelfreie beglaubigte Abschrift, die auch gerichtlich oder von der Notariatskammer zu beglaubigen ist, einzulegen und nach Zurücklangen der Urschrift mit dieser aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Anfertigung dieser Abschrift hat nach eben jenen Bestimmungen zu geschehen, welche für Ausfertigungen in diesem Gesetze gegeben sind. (Paragraphen 98, 99,)
  4. Absatz 4,Bis zum Zurücklangen der Urschrift kann der Notar, wofern das Gericht oder die Kammer es nicht untersagt hat, von dieser Abschrift Ausfertigungen ertheilen; doch ist er verpflichtet, die Ertheilung solcher Ausfertigungen sowohl auf der in seinen Acten befindlichen Abschrift, als auch auf der Urschrift, sobald diese zurückgelangt ist, anzumerken.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072147