Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 10.Paragraph 10,
(Anm.: In Österreich nicht eingeführt und daher nie in Geltung gestanden.) Anmerkung, In Österreich nicht eingeführt und daher nie in Geltung gestanden.)
Anmerkung
Das Gesetz ist mit Wirkung vom 15.6.1871 für das Deutsche Reich
erlassen worden. Mit der Verordnung dRGBl. I S 713/1940 ist mit
Wirkung vom 1.6.1940 seine Wirksamkeit (mit inzwischen eingetretenen
Änderungen und solchen durch diese Verordnung) auf die Ostmark, also
das Gebiet Österreichs, ausgedehnt worden; in die österreichische
Rechtsordnung ist es durch das RÜG, StGBl. Nr. 6/1945, übergeleitet
worden. Der § 10 ist in der Verordnung dRGBl. I S 713/1940 nicht
aufgezählt und daher in Österreich nie in Kraft getreten.
Dokumentnummer
NOR12019858
alte Dokumentnummer
N2187122822S