Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997dRGBl. S 207 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 3a.Paragraph 3 a,
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (§§. 1, 1a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürnisse eingetreten ist. Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (Paragraphen eins, eins a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürnisse eingetreten ist.
Dokumentnummer
NOR12019847
alte Dokumentnummer
N2187122811S