Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 489/1943dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 489/1943
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9bParagraph 9 b
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 9b.Paragraph 9 b,
(1)Absatz eins,Ist der Schaden durch mehrere im § 1a bezeichnete Anlagen verursacht worden und sind die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.Ist der Schaden durch mehrere im Paragraph eins a, bezeichnete Anlagen verursacht worden und sind die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend, wenn neben der Haftung des Inhabers der Anlage die Haftung eines anderen für den Schaden durch Gesetz bestimmt ist.Absatz eins, gilt entsprechend, wenn neben der Haftung des Inhabers der Anlage die Haftung eines anderen für den Schaden durch Gesetz bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR12019857
alte Dokumentnummer
N2187122821S