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§ 9b

Fassungen
ab 01.09.1943 — dRGBl. I S 489/1943
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9b heute01.09.1943 dRGBl. I S 489/1943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 489/1943

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1943dRGBl. I S 489/1943

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 9 b,

  1. Absatz eins,Ist der Schaden durch mehrere im Paragraph eins a, bezeichnete Anlagen verursacht worden und sind die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn neben der Haftung des Inhabers der Anlage die Haftung eines anderen für den Schaden durch Gesetz bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12019857

alte Dokumentnummer

N2187122821S