Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1874 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 1.Paragraph eins,
Eine Anstalt, welche unter staatlicher Aussicht Pfandbriefe ausstellt, kann über diejenigen Vermögensobjecte, welche statutenmäßig zur vorzugsweisen Deckung der Pfandbriefe zu dienen haben, nur mit Zustimmung des ihr beigegebenen Regierungscommissärs verfügen.
Der Regierungscommissär darf seine Zustimmung nur dann ertheilen, wenn er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß durch die Verfügung die statutenmäßige Deckung der Pfandbriefe nicht beeinträchtigt wird.
Auf Grund einer Urkunde der Anstalt, waelche eine solche Verfügung bezweckt, kann eine Eintragung in den öffentlichen Büchern nur dann erfolgen, wenn die Urkunde von dem Regierungscommissär mitgefertigt ist.
Anmerkung
Das Gesetz ist nur noch auf die vor dem 13.11.1938 gegründeten
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und die von ihnen vorher
ausgegebenen Schuldverschreibungen anzuwenden, die nicht vom
Reichswirtschaftsminister nach Art. 7 der Verordnung vom
11. November 1938, GBlÖ Nr. 648/1938, dem (mit dieser Verordnung
eingeführten) Gesetz über Pfandbriefe und verwandte
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
vom 21. Dezember 1927, RGBl. I S 492/1927, unterstellt worden sind.
Schlagworte
Regierungskommissär, Überzeugung
Dokumentnummer
NOR12019961
Alte Dokumentnummer
N2187411061R