Kurztitel
Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1874 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
Text
§. 3.Paragraph 3,
Wird auf ein Vermögensobject einer Anstalt, welche berechtigt ist, unter staatlicher Aufsicht Pfandbriefe auszustellen, Execution geführt, so hat das die Execution bewilligende Gericht hievon den Regierungscommissär von Amtswegen zu verständigen, welchem es obliegt, falls dieses Object zur Deckung für die Pfandbriefbesitzer zu dienen hat, das Gericht hievon in Kenntniß zu setzen. Auf Grund dieser Mittheilung hat das Gericht die gewilligte Execution der im §. 2, Absatz 1, enthaltenen Bestimmung gemäß einzuschränken. überdieß hat der Regierungscommissär, wenn er die Rechte der Besitzer der Pfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem hiezu zuständigen Gerichte zu erwirken. Wird auf ein Vermögensobject einer Anstalt, welche berechtigt ist, unter staatlicher Aufsicht Pfandbriefe auszustellen, Execution geführt, so hat das die Execution bewilligende Gericht hievon den Regierungscommissär von Amtswegen zu verständigen, welchem es obliegt, falls dieses Object zur Deckung für die Pfandbriefbesitzer zu dienen hat, das Gericht hievon in Kenntniß zu setzen. Auf Grund dieser Mittheilung hat das Gericht die gewilligte Execution der im Paragraph 2,, Absatz 1, enthaltenen Bestimmung gemäß einzuschränken. überdieß hat der Regierungscommissär, wenn er die Rechte der Besitzer der Pfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem hiezu zuständigen Gerichte zu erwirken.
Ein solcher Curator ist im Falle des Concurses der Anstalt durch das Concursgericht von Amtswegen zu bestellen.
Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Curators kann auch von Demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer Vertretung der Pfandbriefbesitzer gehemmt würden, begehrt werden.
Auf diese Curatoren finden die Bestimmungen Anwendung, welche in Ansehung der gemeinsamen Curatoren zur Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen gelten.
Anmerkung
Die Kuratorbestellung ist im übrigen durch Art. 3 der Verordnung
vom 11. November 1938, GBlÖ Nr. 648/1938, geregelt, die Tätigkeit
des Kurators, seine Beziehungen zu den Pfandbriefbesitzern und
die Aufgaben des Kuratelgerichts im Gesetz vom 5. Dezember 1877,
RGBl. Nr. 111/1877.
Schlagworte
Exekution, Regierungskommissär, Objekt, Kurator,Konkurs,
Teilschuldverschreibungen