Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
08.05.1874 bis 31.05.2005 — RGBl. Nr. 48/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 308.05.187431.05.2005 RGBl. Nr. 48/1874 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.05.1874RGBl. Nr. 48/1874

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 3,

Wird auf ein Vermögensobject einer Anstalt, welche berechtigt ist, unter staatlicher Aufsicht Pfandbriefe auszustellen, Execution geführt, so hat das die Execution bewilligende Gericht hievon den Regierungscommissär von Amtswegen zu verständigen, welchem es obliegt, falls dieses Object zur Deckung für die Pfandbriefbesitzer zu dienen hat, das Gericht hievon in Kenntniß zu setzen. Auf Grund dieser Mittheilung hat das Gericht die gewilligte Execution der im Paragraph 2,, Absatz 1, enthaltenen Bestimmung gemäß einzuschränken. überdieß hat der Regierungscommissär, wenn er die Rechte der Besitzer der Pfandbriefe für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Vertretung dieser Besitzer bei dem hiezu zuständigen Gerichte zu erwirken.

Ein solcher Curator ist im Falle des Concurses der Anstalt durch das Concursgericht von Amtswegen zu bestellen.

Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Curators kann auch von Demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer Vertretung der Pfandbriefbesitzer gehemmt würden, begehrt werden.

Auf diese Curatoren finden die Bestimmungen Anwendung, welche in Ansehung der gemeinsamen Curatoren zur Vertretung der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen gelten.

Anmerkung

Die Kuratorbestellung ist im übrigen durch Art. 3 der Verordnung
vom 11. November 1938, GBlÖ Nr. 648/1938, geregelt, die Tätigkeit
des Kurators, seine Beziehungen zu den Pfandbriefbesitzern und
die Aufgaben des Kuratelgerichts im Gesetz vom 5. Dezember 1877,
RGBl. Nr. 111/1877.

Schlagworte

Exekution, Regierungskommissär, Objekt, Kurator,Konkurs, Teilschuldverschreibungen

Gesetzesnummer

10001682

Dokumentnummer

NOR12019963

Alte Dokumentnummer

N2187411063R