Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 13.Paragraph 13,
Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (§. 12) sich ergebenden Rangordnung erworben.Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (Paragraph 12,) sich ergebenden Rangordnung erworben.
Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12019981
alte Dokumentnummer
N2187415884T