Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 8.Paragraph 8,
Der Curator ist verpflichtet, den von ihm vertretenen Besitzern von Theilschuldverschreibungen über die wesentlichen, ihre Rechte berührenden Thatsachen auf kurzem Wege Auskunft zu ertheilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12019976
alte Dokumentnummer
N2187415879T