Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 34/1874
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVIII.Artikel römisch achtzehn.
Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung der hohen vertragenden Theile vorgeschriebenen Formen erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten.
Der Vertrag kann von jedem der beiden hohen vertragenden Theile aufgekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in Kraft.
Der Vertrag wird ratificirt und die Ratificationen werden sobald wie möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.
So geschehen zu Wien am 3. December im Jahre des Heils Eintausend achthundert siebenzig und drei.
Schlagworte
Teil, Ratifikation, Übereinkunft
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Dokumentnummer
NOR12020005
Alte Dokumentnummer
N2187422256S