Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 27.04.1874 — RGBl. Nr. 34/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute27.04.1874 RGBl. Nr. 34/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 34/1874

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.04.1874RGBl. Nr. 34/1874

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechs.

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung begehrt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder, wenn er darthut, daß der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019993

alte Dokumentnummer

N2187422244S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/34/A6/NOR12019993