Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 2.Paragraph 2,
Die im §. 1 bezeichnete Versammlung wird vom Curatelgerichte mittelst eines Edictes einberufen.Die im Paragraph eins, bezeichnete Versammlung wird vom Curatelgerichte mittelst eines Edictes einberufen.
Die Einberufung erfolgt, sofern sie nicht vom gemeinsamen Curator angesucht wurde, von Amtswegen und dann im Falle großer Dringlichkeit gleichzeitig mit der Bestellung des gemeinsamen Curators verfügt werden.
Im letzteren Falle kann die Einberufung durch dasselbe Edict vorgenommen werden, welches die Bekanntmachung der Bestellung des gemeinsamen Curators enthält.
Schlagworte
Kuratelgericht, Edikt, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40001243