Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 5.Paragraph 5,
Der Curator hat außerdem den von ihm vertretenen Besitzern, soweit sie ihm bekannt sind, Ausfertigungen des Edictes mittelst recommandirter Postsendungen zuzuschicken.
Wenn es sich um Werthpapiere handelt, die von einer Unternehmung ausgegeben wurden, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so hat das Curatelgericht eine Ausfertigung des Edictes dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe mitzutheilen.
Schlagworte
Kurator, Edikt, Wertpapier, Kuratelgericht
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40001246