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Art. 15 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Fassungen
04.12.1920 bis 16.08.2018 — RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1504.12.192016.08.2018 RGBl. Nr. 28/1881 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 28/1881

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

04.12.1920RGBl. Nr. 28/1881

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieser Bestimmung wurde derogiert durch Artikel 26, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,.

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2018, als beendet anzusehen.

Text

Artikel römisch fünfzehn.

Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mittheilung von Beweisstücken oder Acten, welche sich bei den Behörden des anderen Staates befinden, für nothwendig oder nützlich halten, so wird das entsprechende Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen sein.

Die ersuchte Regierung wird demselben Folge geben, wofern nicht besondere Rücksichten entgegenstehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Acten sobald als möglich zurückzustellen.

Schlagworte

Mitteilung, Akt

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020026

Alte Dokumentnummer

N2188116717R