Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern (Anwendung) - Monaco
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1922 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 20/2016Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2016,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Langtitel
Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco.
StF: BGBl. Nr. 660/1922
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, den am 31. März 1922 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco, durch den der österreichisch-ungarisch-monegaskische Auslieferungsvertrag vom 22. Februar 1886 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Monaco wirksam gemacht wird, und der also lautet: ...
auf Grund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, ihn gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Leiter des Bundesministeriums für Äußeres sowie vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Mai 1922.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wurde am 22. Juli 1922 vollzogen. Der vorstehende Vertrag ist am 23. Juli 1922 in Wirksamkeit getreten.
Wien, am 28. August 1922.
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung.)
Der Präsident der Republik Österreich
und Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco
haben in der übereinstimmenden Absicht, den am 22. Februar 1886 zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Fürstentum Monaco geschlossenen Vertrag über die Auslieferung von Verbrechern anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die, gehörig bevollmächtigt, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Schlagworte
e-rk3
monegassisch
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR11001715
Alte Dokumentnummer
N2188718600R