Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 41/1888
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§. 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bestrafung auf Grund dieses Gesetzes tritt ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft des Thäters und auf den Begehungsort ein, insoferne die Auslieferung des Thäters nicht stattfindet.
(2)Absatz 2,Eine etwa im Auslande erlittene Strafe ist hiebei in Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12020068
Alte Dokumentnummer
N2188810727S