Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 422/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41 aus 1888, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 422/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eines Vergehens macht sich schuldig:
    1. Ziffer eins
      der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher, außer im Falle der Noth, in einer geringeren Entfernung als der einer Viertelseemeile von einem Unterseekabel, dessen Lage er aus der Linie der Bojen oder in anderer Weise erkennen konnte, Anker geworfen hat, oder sein Fahrzeug an eine Boje, welche bestimmt ist, die Lage des Unterseekabels anzuzeigen, befestigt hat;
    2. Ziffer 2
      der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe oder seine Netze von dem Schiffe, welches mit der Legung oder Ausbesserung eines Unterseekabels beschäftigt ist, nicht mindestens eine Seemeile entfernt hält.

    Diese Bestimmung findet jedoch nur mit der Einschränkung Anwendung, dass den Fischerfahrzeugen, welche ein Telegraphenschiff, das die angenommenen Zeichen trägt, bemerken oder zu bemerken in der Lage sind, die nöthige jedoch 24 Stunden nicht übersteigende Frist zugestanden ist, um ihre Beschäftigung zu beendigen und sich nach der gegebenen Verständigung zu richten.

    1. Ziffer 3
      Der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe und seine Netze von der Linie der Bojen, welche bestimmt sind, die Lage der Unterseekabel anzuzeigen, nicht mindestens eine Viertelseemeile entfernt hält.
  2. Absatz 2,Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monate oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen

Schlagworte

Not, Gerät, nötig, Telegraf

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10001694

Dokumentnummer

NOR12020060

Alte Dokumentnummer

N2188810719S