Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 41/1888 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974RGBl. Nr. 41 aus 1888, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§. 4.Paragraph 4,
Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Schlagworte
teilweise, telegrafisch
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
NOR12020062
Alte Dokumentnummer
N2188810721S