Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Unterseekabel
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 40/1888
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13.
Die hohen vertragschließenden Theile werden sich jene Gesetze mittheilen, welche in Absicht auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages in ihren Staaten bereits erlassen wurden oder künftighin erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013
Dokumentnummer
NOR40007743