Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 27.04.1888 — RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.04.1888 RGBl. Nr. 40/1888 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.04.1888RGBl. Nr. 40/1888

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 2.

Das Zerreißen oder die Beschädigung eines Untersee-Kabels, ob mit Absicht oder durch sträfliche Nachlässigkeit herbeigeführt, wenn die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindungen daraus erfolgt, ist strafbar, ohne Präjudiz für die Civilklage auf Schadenersatz.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Urheber des Bruches oder der Beschädigung nachweisbar nur den Zweck im Auge hatten, nach Ergreifung aller zur Verhütung eines solchen Bruches oder einer solchen Beschädigung nöthigen Vorsichtsmaßregeln, ihr Leben oder die Sicherheit ihrer Fahrzeuge zu schützen.

Schlagworte

Zivilklage

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Gesetzesnummer

10001695

Dokumentnummer

NOR40007729