Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Unterseekabel
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 40/1888
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
Der Eigenthümer eines Kabels, welcher durch dessen Legung oder Ausbesserung den Bruch oder die Beschädigung eines anderen Kabels verursacht, hat die durch diesen Bruch oder diese Beschädigung nothwendig gewordenen Herstellungskosten zu tragen, und zwar vorkommenden Falles unbeschadet der Anwendung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013
Dokumentnummer
NOR40007731