Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113aParagraph 113 a
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Annahme an Kindesstatt.
§ 113a.Paragraph 113 a,
(1)Absatz eins,Zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur Führung der Pflegschaft über das Wahlkind berufene Gericht, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2)Absatz 2,Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR40013443