Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die
das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
zur Übernahme des Amtes bereit sind,
infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und
von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.
(2)Absatz 2,Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden
im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,
sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,sonstige Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, UGB,
unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,
Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243721