Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87aParagraph 87 a
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer.
§ 87a.Paragraph 87 a,
Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXII Abs. 2, BGBl. I Nr. 120/2005
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR40070367