Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 258Paragraph 258
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vorbereitende Tagsatzung
§ 258.Paragraph 258,
(1)Absatz eins,Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,
dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
(2)Absatz 2,Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Angriffsmittel
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40172758