Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 521Paragraph 521
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 521.Paragraph 521,
(1)Absatz eins,Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(2)Absatz 2,Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3)Absatz 3,Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. XIV Abs. 2
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40105052