Rechtstracker.at

§ 236 EO

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 86/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 236 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 23601.10.200030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 23631.07.192930.09.2000 BGBl. Nr. 222/1929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 86/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausfolgungsbeschluss

Paragraph 236,

  1. Absatz eins,Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden.
  2. Absatz 2,Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Exekutionsgericht das Geeignete zu veranlassen (Paragraph 77,).
  3. Absatz 3,Soweit der Verteilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234109