Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 239Paragraph 239
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rekurs
§ 239.Paragraph 239,
(1)Absatz eins,Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
gemäß §§ 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;
zufolge § 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
der Versteigerungstermin bestimmt wird;
nach § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;nach Paragraph 190, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des § 156 verfügt wird;die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 156, verfügt wird;
zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.
(2)Absatz 2,Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233750