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§ 252j EO

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 252j01.10.200031.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 252j01.07.199630.09.2000 BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 j

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Aufschiebung

Paragraph 252 j, Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Schlagworte

Einstellung, Ratenvereinbarung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009608