Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 324Paragraph 324
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde
§ 324.Paragraph 324,
(1)Absatz eins,Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Paragraph 323, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.Paragraph 323, ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233844