Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rekurs
§ 345.Paragraph 345,
(1)Absatz eins,Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Paragraphen 294, 327, Absatz 2,);
dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraphen 301, 328, Absatz 5, auftragen;
dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraphen 306 und 323 Absatz 2, die Leistung einer Sicherheit auftragen;
behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß Paragraphen 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
(2)Absatz 2,In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt Paragraph 259, Absatz 2, letzter Satz.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233865