Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 472Paragraph 472
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verhaftung und Vorführung
§ 472.Paragraph 472,
Die Vergütung beträgt für
die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256431