Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 25.Paragraph 25,
Die Kosten des in diesem Gesetze geregelten Verfahrens sind von dem des Nothweges bedürftigen Grundeigenthümer zu bestreiten, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Gegenpartei hervorgerufen wurden.
Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (§. 4, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.Die durch Intervention der Verwaltungsbehörden wegen Wahrung der öffentlichen Rücksichten (Paragraph 4,, Alinea 3) etwa erwachsenen Kosten fallen nicht dem Grundeigenthümer zur Last.
In den im §. 24 vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.In den im Paragraph 24, vorgesehenen Fällen der späteren Aufhebung einer Nothwegeservitut hat das Gericht mit Rücksichtnahme auf den Vortheil, welcher jeder Partei nach dem Ergebnisse des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen.
Schlagworte
Grundeigentümer, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021383
Alte Dokumentnummer
N2189622635S