Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 224Paragraph 224
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28
Text
DRITTER TITEL
Bilanz
Gliederung
§ 224.Paragraph 224,
(1)Absatz eins,In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2)Absatz 2,Aktivseite:
Anlagevermögen:
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
Sachanlagen:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
technische Anlagen und Maschinen;
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen;
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
Umlaufvermögen:
Vorräte:
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
fertige Erzeugnisse und Waren;
noch nicht abrechenbare Leistungen;
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
Wertpapiere und Anteile:
Anteile an verbundenen Unternehmen;
sonstige Wertpapiere und Anteile;
Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
Rechnungsabgrenzungsposten.
(3)Absatz 3,Passivseite:
Eigenkapital:
eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
satzungsmäßige Rücklagen;
andere Rücklagen (freie Rücklagen);
Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
Rückstellungen:
Rückstellungen für Abfertigungen;
Rückstellungen für Pensionen;
Verbindlichkeiten:
Anleihen, davon konvertibel;
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
Rechnungsabgrenzungsposten.
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Schlagworte
Rohstoff, Hilfsstoff, Bank, Betriebsausstattung, Grundkapital
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR40181521