Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Index
23/04 Exekutionsordnung
Langtitel
Verordnung der Minister der Justiz und der Finanzen vom 24. Oktober 1897 über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Vinculierung für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen.
StF: RGBl. Nr. 249/1897
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. Nr. 78) wird zur Durchführung der im Artikel XV dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder auf solche Obligationen, die für einen bestimmten Zweck vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, verordnet:Auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. Nr. 78) wird zur Durchführung der im Artikel römisch fünfzehn dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder auf solche Obligationen, die für einen bestimmten Zweck vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, verordnet:
Schlagworte
RGBl. Nr. 78/1896, Exekution, Vinkulierung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021
Dokumentnummer
NOR11001727
Alte Dokumentnummer
N2189714220R