Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.189831.12.2009 RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsführung auf Obligationen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 249/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 10,

Um die Bewilligung des Verkaufes von Wertpapieren erwirken zu können, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, hat der betreibende Gläubiger ein Amtszeugnis darüber beizubringen, dass das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.

Zu diesem Behufe hat er vorerst bei jener Behörde, welche zur Erfolglassung der verwahrten oder zur Freigebung der vinculierten Obligation berufen ist, unter Angabe des Rechtsgrundes und unter Nachweis des erworbenen Pfandrechtes einzuschreiten.

Schlagworte

Vinkulierung, Kaution

Gesetzesnummer

10001705

Dokumentnummer

NOR12021405

Alte Dokumentnummer

N2189710771S