Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 10.Paragraph 10,
Um die Bewilligung des Verkaufes von Wertpapieren erwirken zu können, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, hat der betreibende Gläubiger ein Amtszeugnis darüber beizubringen, dass das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
Zu diesem Behufe hat er vorerst bei jener Behörde, welche zur Erfolglassung der verwahrten oder zur Freigebung der vinculierten Obligation berufen ist, unter Angabe des Rechtsgrundes und unter Nachweis des erworbenen Pfandrechtes einzuschreiten.
Schlagworte
Vinkulierung, Kaution
Dokumentnummer
NOR12021405
Alte Dokumentnummer
N2189710771S