Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 7.Paragraph 7,
Die erwähnte Behörde oder Anstalt (§§. 5 und 6) kann auf Ansuchen des Käufers statt der Umschreibung der Obligation deren Freischreibung, das ist die Verwechslung gegen Überbringer-Effecten, bei verlosbaren Wertpapieren gegen Ersatz der Druckkosten veranlassen. Die Druckkosten hat der Käufer zu tragen. Die erwähnte Behörde oder Anstalt (Paragraphen 5 und 6) kann auf Ansuchen des Käufers statt der Umschreibung der Obligation deren Freischreibung, das ist die Verwechslung gegen Überbringer-Effecten, bei verlosbaren Wertpapieren gegen Ersatz der Druckkosten veranlassen. Die Druckkosten hat der Käufer zu tragen.
Schlagworte
Überbringer-Effekten
Dokumentnummer
NOR12021402
Alte Dokumentnummer
N2189710735S