Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.189831.12.2009 RGBl. Nr. 249/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsführung auf Obligationen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 249/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 8,

Nach dem Einlangen der verkauften Obligation zum Zwecke der Um- oder Freischreibung hat die anweisende Behörde oder Anstalt dem Executionsgerichte unverzüglich einen Ausweis über die hinsichtlich der verkauften Obligation eingetragenen Vormerkungen zu übersenden.

Die Übersendung des Ausweises darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil die Umschreibung nicht sofort bewirkt werden kann.

Dieser Ausweis ist auf Grund der Buchvormerkungen und der eingelangten gerichtlichen Zahlungsverbote und sonstigen gerichtlichen Benachrichtigungen unter Angabe des Zeitpunktes ihres Einlangens genau nach der Rangordnung zu verfassen. In den Ausweis sind außer den näheren Merkmalen der Obligation (Kategorie, Capitalsbetrag, Zinsenausstand etc.) alle Vormerkungen aufzunehmen, welche, wie allfällige, urkundlich nachgewiesene Änderungen im Eigenthume oder Zinsenbezugsrechte oder außergerichtlich erworbene Pfandrechte (Paragraph 1368, a. b. G. B.) über die an der Obligation von dritten Personen erworbenen Rechte, sowie bei Papieren, die nicht zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculiert sind, über den Bestand eines anderen Haftbandes Aufschluss geben. Das Executionsgericht hat den Ausweis bei der Vertheilung des Verkaufserlöses zugrunde zu legen.

Schlagworte

Vinkulierung, Exekutionsgericht, Kapitalsbetrag, Eigentum, § 1368 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Verteilung

Gesetzesnummer

10001705

Dokumentnummer

NOR12021403

Alte Dokumentnummer

N2189710736S