Kurztitel
Exekutionsführung auf Obligationen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 249/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 249 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§. 8.Paragraph 8,
Nach dem Einlangen der verkauften Obligation zum Zwecke der Um- oder Freischreibung hat die anweisende Behörde oder Anstalt dem Executionsgerichte unverzüglich einen Ausweis über die hinsichtlich der verkauften Obligation eingetragenen Vormerkungen zu übersenden.
Die Übersendung des Ausweises darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil die Umschreibung nicht sofort bewirkt werden kann.
Dieser Ausweis ist auf Grund der Buchvormerkungen und der eingelangten gerichtlichen Zahlungsverbote und sonstigen gerichtlichen Benachrichtigungen unter Angabe des Zeitpunktes ihres Einlangens genau nach der Rangordnung zu verfassen. In den Ausweis sind außer den näheren Merkmalen der Obligation (Kategorie, Capitalsbetrag, Zinsenausstand etc.) alle Vormerkungen aufzunehmen, welche, wie allfällige, urkundlich nachgewiesene Änderungen im Eigenthume oder Zinsenbezugsrechte oder außergerichtlich erworbene Pfandrechte (§. 1368 a. b. G. B.) über die an der Obligation von dritten Personen erworbenen Rechte, sowie bei Papieren, die nicht zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculiert sind, über den Bestand eines anderen Haftbandes Aufschluss geben. Das Executionsgericht hat den Ausweis bei der Vertheilung des Verkaufserlöses zugrunde zu legen. Dieser Ausweis ist auf Grund der Buchvormerkungen und der eingelangten gerichtlichen Zahlungsverbote und sonstigen gerichtlichen Benachrichtigungen unter Angabe des Zeitpunktes ihres Einlangens genau nach der Rangordnung zu verfassen. In den Ausweis sind außer den näheren Merkmalen der Obligation (Kategorie, Capitalsbetrag, Zinsenausstand etc.) alle Vormerkungen aufzunehmen, welche, wie allfällige, urkundlich nachgewiesene Änderungen im Eigenthume oder Zinsenbezugsrechte oder außergerichtlich erworbene Pfandrechte (Paragraph 1368, a. b. G. B.) über die an der Obligation von dritten Personen erworbenen Rechte, sowie bei Papieren, die nicht zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds vinculiert sind, über den Bestand eines anderen Haftbandes Aufschluss geben. Das Executionsgericht hat den Ausweis bei der Vertheilung des Verkaufserlöses zugrunde zu legen.
Schlagworte
Vinkulierung, Exekutionsgericht, Kapitalsbetrag, Eigentum,
§ 1368 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Verteilung