Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 14.08.1900 — GVBlTirVbg. Nr. 48/1900
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute14.08.1900 GVBlTirVbg. Nr. 48/1900

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 9 aus 1897, zuletzt geändert durch GVBlTirVbg.Nr. 48/1900

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

14.08.1900GVBlTirVbg. Nr. 48/1900

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 24,

Als Bestandtheile eines geschlossenen Hofes sind sämmtliche, dem Eigenthümer des Hofes gehörige, den Zwecken der Landwirtschaft dienende Liegenschaften oder Miteigenthums-Antheile an Liegenschaften zu behandeln:

  1. Litera a
    welche im Steuerkataster vom 1787 dem betreffenden Wohnhause zukatastriert waren;
  2. Litera b
    welche später im Erbswege auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 8, des Patentes vom 9. October 1795, J.-G.-S. Nr. 258 dem Hofe zugetheilt wurden;
  3. Litera c
    welche vom Eigenthümer des Gutes oder einem Vorbesitzer desselben an Stelle der unter b) fallenden Liegenschaften erworben oder auf andere Weise mit dem Gute consolidiert wurden;
  4. Litera d
    deren Vereinigung mit dem geschlossenen Hofe der Eigenthümer beantragt.

Als Bestandtheile des geschlossenen Hofes sind ferner die mit dem Besitze des Gutes oder einzelner Theile desselben verbundenen (radicierten) Gewerbe- und Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs- und Wasserrechte an Gemeindegrundstücken oder an anderen, fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken anzusehen.

Eine landwirtschaftliche Besitzung, welche nicht behaust ist, oder eine behauste landwirtschaftliche Besitzung, auf welcher selbst eine kleine Familie ihren Unterhalt durch den landwirtschaftlichen Betrieb nicht zu finden vermag, ist auch dann nicht als geschlossener Hof zu behandeln, wenn sie in dem Steuerkataster vom Jahre 1787 als Hof vorkommt.

Hingegen ist eine behauste landwirtschaftliche Besitzung, welcher bisher die Höfeeigenschaft nicht zukam, auf Antrag des Eigenthümers als geschlossener Hof dann zu behandeln, wenn der Durchschnittsertrag zur angemessenen Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen ausreicht, ohne das vierfache eines solchen Ertrags zu überschreiten.

Anmerkung

1. Nach § 69 Abs. 2 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930 weiterhin anzuwenden.
2. Zum zweiten Absatz: Radizierte Gewerbe bestehen nicht mehr (§ 377 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974).

Schlagworte

Bestandteil, Eigentümer, Miteigentumsanteil, JGS Nr. 258/1795, Gewerbeordnung, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001706

Dokumentnummer

NOR12021474

alte Dokumentnummer

N2189722677S