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Art. 11

Fassungen
ab 24.03.1897 — RGBl. Nr. 77/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute24.03.1897 RGBl. Nr. 77/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

24.03.1897RGBl. Nr. 77/1897

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Beachte

Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.

Text

Artikel römisch elf.

Verträge und Erklärungen über die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften sind auf mündliches Ansuchen der Parteien bei dem Grundbuchsgerichte in Protokollsform durch einen richterlichen Beamten unter Beiziehung eines beeideten Schriftführers unentgeltlich aufzunehmen, wofern die sofortige Verbücherung einer solchen Protokollarurkunde beabsichtigt wird.

Der die Aufnahme der Urkunde besorgende Beamte hat, wenn ihm die einschreitenden Parteien nicht persönlich bekannt sind, behufs Feststellung der Personsidentität sich nach den in Betreff der gerichtlichen Legalisirung von Unterschriften bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu benehmen.

Das Ansuchen um Bewilligung der durch die Urkunde bedingten Grundbuchsamtshandlung kann, selbst bei den Gerichtshöfen, auch in dem Protokolle über die Urkundenaufnahme angebracht werden.

Der Gerichtsvorsteher kann zum Zwecke der Urkundenaufnahme bestimmte Gerichtstage vorhinein festsetzen, welche durch Anschlag am Gerichtshause und Kundmachung in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes bekannt zu machen sind.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Zur Befugnis des Rechtspflegers vgl. § 21 Abs. 1 RPflG, BGBl. Nr. 560/1985.
2. Zu Abs. 3: Gerichtshöfe kommen als Grundbuchsgericht nicht mehr in Betracht.
3. Art. XIII Z 2 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989 sieht Absatzbezeichnungen ausdrücklich nur für Paragraphen vor.

Schlagworte

Legalisierung, Amtstag

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR12021519

Alte Dokumentnummer

N2189723040S