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Art. 14

Fassungen
ab 24.03.1897 — RGBl. Nr. 77/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute24.03.1897 RGBl. Nr. 77/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77/1897

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

24.03.1897RGBl. Nr. 77/1897

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Beachte

Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.

Text

Artikel römisch vierzehn.

Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel römisch elf dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt. Übrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel römisch dreizehn), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter selbe von amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt.

Schlagworte

Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR12021522

Alte Dokumentnummer

N2189723043S