Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.
Text
Artikel XIV.Artikel römisch vierzehn.
Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel XI dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt. Übrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel XIII), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter selbe von amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt.Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel römisch elf dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt. Übrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel römisch dreizehn), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter selbe von amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR12021522
Alte Dokumentnummer
N2189723043S