Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 3Artikel 4, Paragraph 3
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe "Art". römisch dreizehn.
Text
§. 3.Paragraph 3,
Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen Hauptwohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.
Anmerkung
Statt: Gemeindeausschuß jetzt: Gemeinderat.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12037614
Alte Dokumentnummer
N2199438575J